AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HM Strahlmittel Profi GmbH (Marke Fertighaus Dennl), FN 665075 b, Landesgericht Eisenstadt, UID ATU82655459, Mach-Allee 5, 7025 Pöttelsdorf, Österreich · Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Beratungen, Lieferungen und Leistungen der HM Strahlmittel Profi GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „wir“) gegenüber Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) im Zusammenhang mit Fertigteilhäusern aus Stahl, insbesondere für den Verkauf von Hausbausätzen, deren Lieferung und Montage sowie Planungs- und Ausbauleistungen in den Ausbaustufen „Bausatz“, „Bausatz montiert“, „Belagsfertig“ und „Schlüsselfertig“.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten diese AGB, soweit sie nicht zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen widersprechen; in diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragssprache
Alle Darstellungen auf der Website, in Katalogen, Prospekten, Visualisierungen und Preislisten sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Hausmodelle, Renderings und Beispielbilder dienen der Veranschaulichung; die tatsächliche Ausführung kann abweichen. Unsere Angebote sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Kauf- bzw. Bauvertrags zustande. Bestandteil jedes Vertrags ist eine Bau- und Leistungsbeschreibung, in der die gewählte Ausbaustufe sowie alle inkludierten und nicht inkludierten Leistungen festgehalten sind. Ausschließlich diese Beschreibung ist für den Leistungsumfang verbindlich; darüber hinausgehende Erwartungen des Auftraggebers, auch aus Werbeunterlagen, begründen keinen Anspruch.
Geringfügige technische Änderungen der Ausführung, die sachlich gerechtfertigt sind (z. B. Materialwechsel gleicher oder höherer Qualität, Änderungen durch Normen, Behördenauflagen oder Produktverbesserungen des Herstellers), bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und die Funktion nicht beeinträchtigen.
Unsere Angebote, Kalkulationen, Pläne und Preisinformationen sind vertraulich und ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt; eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an Mitbewerber zum Zweck von Vergleichsangeboten, ist ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
3. Leistungsumfang und Ausbaustufen
Der Umfang der Leistung richtet sich nach der vereinbarten Ausbaustufe:
- Ausbaustufe 1 „Bausatz“: Lieferung des Hausbausatzes (Tragwerk, Wand-, Decken- und Dachelemente, Fenster und Außentüren) samt Planung, Statik, Montage- und Installationsplan. Bodenplatte, Montage und Innenausbau obliegen dem Auftraggeber.
- Ausbaustufe 2 „Bausatz montiert“: zusätzlich Einreichplanung, Transport und Montage durch uns bis zur geschlossenen Gebäudehülle.
- Ausbaustufe 3 „Belagsfertig“: zusätzlich Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation, Estrich und Spachtelung.
- Ausbaustufe 4 „Schlüsselfertig“: zusätzlich Malerarbeiten, Bodenbeläge, Fliesen, Innentüren, Sanitärausstattung, Endreinigung und Übergabe.
Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart: Grundstück, Vermessung, Bodengutachten, Erdarbeiten, Bodenplatte bzw. Keller, Drainagen, Hausanschlüsse (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telekommunikation), Baustrom und Bauwasser, Kran- und Gerüststellung außerhalb der Montage, Außenanlagen, Zufahrten, Küche, Möbel, Beleuchtungskörper, behördliche Gebühren und Abgaben, Winterbaumaßnahmen, Entsorgung von Verpackungsmaterial und Bauschutt sowie Reinigung der Baustelle außerhalb der vereinbarten Endreinigung. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung Subunternehmer, Planungspartner und unseres Produktionspartners zu bedienen.
Technische Angaben (z. B. U-Werte, Tragfähigkeiten, Lebensdauer) sind Herstellerangaben unter Normbedingungen und keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, sofern sie nicht ausdrücklich in der Bau- und Leistungsbeschreibung als zugesichert bezeichnet werden.
4. Preise, Wertsicherung und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben, und gelten für den in der Bau- und Leistungsbeschreibung definierten Umfang bei befahrbarer Baustelle innerhalb Österreichs. Lieferungen in andere Länder, Transporte über 100 km ab Werk bzw. Lager sowie Sonderlogistik (Kran, Sondertransport, Wartezeiten wegen fehlender Zufahrt) werden gesondert verrechnet. Änderungs- und Zusatzwünsche des Auftraggebers werden nach Aufwand oder gesondertem Angebot verrechnet.
Wertsicherung: Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer- bzw. Montagetermin mehr als zwei Monate, sind wir berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers auch verpflichtet, den vereinbarten Preis im Ausmaß der Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (Gesamtbaukosten) zwischen dem Monat des Vertragsabschlusses und dem Monat der Lieferung anzupassen. Gleiches gilt für nachweisliche Änderungen von Zöllen, Abgaben oder Frachtkosten, die nicht von uns zu vertreten sind. Die Anpassung wirkt in beide Richtungen.
Zahlungsplan: Der Zahlungsplan wird für jeden Auftrag individuell im Vertrag vereinbart und richtet sich nach Ausbaustufe und Baufortschritt; er besteht in der Regel aus einer Anzahlung bei Vertragsabschluss sowie Teilzahlungen bei Freigabe der Ausführungsplanung, Produktionsbeginn, Lieferung bzw. Montagebeginn, Fertigstellung der Gebäudehülle und Übergabe. Maßgeblich sind ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Beträge und Fälligkeiten. Wir sind berechtigt, vor Produktionsbeginn einen Finanzierungsnachweis zu verlangen und die Produktion bis zu dessen Vorlage zurückzustellen.
Zusatz- und Regiearbeiten werden nach den im Vertrag genannten Regiesätzen bzw. nach gesondertem Angebot abgerechnet und sind unabhängig vom Zahlungsplan sofort nach Leistung fällig. Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, nach § 1170b ABGB eine Sicherstellung für das ausstehende Entgelt zu verlangen.
Teil- und Schlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; maßgeblich ist der Eingang auf unserem Konto. Bei Zahlungsverzug schulden Verbraucher Verzugszinsen von 4 % p. a., Unternehmer die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB; zusätzlich sind die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn- und Inkassokosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Leistungen bis zum Einlangen der Zahlung zurückzuhalten, vereinbarte Termine entsprechend zu verschieben und nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind oder im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen bzw. wir zahlungsunfähig sind. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung darüber hinaus ausgeschlossen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Baugrund
Der Auftraggeber stellt zeit- und fachgerecht zur Verfügung: ein bebaubares Grundstück, alle für Planung und Einreichung notwendigen Unterlagen (Grundbuchsauszug, Lageplan, Bebauungsbestimmungen, Vermessung), die rechtskräftige Baubewilligung, eine tragfähige, nach unserem Fundamentplan hergestellte und abgenommene Bodenplatte samt Höhen- und Achsvermessung, Baustrom und Bauwasser sowie eine befestigte, für LKW mit 40 t und Kran frei befahrbare Zufahrt und Aufstellfläche.
Das Baugrundrisiko (Tragfähigkeit, Grundwasser, Altlasten, Schnee-, Wind- und Erdbebenzone) trägt der Auftraggeber. Die Statik wird auf Grundlage der vom Auftraggeber bekannt gegebenen oder öffentlich zugänglichen Standortwerte erstellt; stellen sich diese als unrichtig heraus, gehen Mehrkosten und Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die Ausführungspläne vor Produktionsbeginn schriftlich freizugeben; nach Freigabe sind Änderungen nur gegen Kostenersatz und Terminverschiebung möglich.
Nachträgliche behördliche Auflagen, Änderungen von Gesetzen, Normen oder Bebauungsbestimmungen nach Vertragsabschluss sowie Anforderungen des Energieausweises, die über die Bau- und Leistungsbeschreibung hinausgehen, sind vom Auftraggeber zu tragen und berechtigen uns zur Anpassung von Preis und Terminen.
Eigenleistungen des Auftraggebers und Leistungen von ihm beauftragter Dritter sind so zu erbringen, dass unsere Arbeiten ohne Behinderung fortgesetzt werden können; die Schnittstellen und Termine werden im Bauzeitplan festgelegt. Der Auftraggeber und von ihm beauftragte Dritte dürfen die Baustelle während unserer Montage nur nach Absprache und auf eigene Gefahr betreten; für Schäden, die dabei an unseren Leistungen, Geräten oder Materialien entstehen, haftet der Auftraggeber.
Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lagerkosten oder Mehrkosten, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, werden nach Aufwand verrechnet. Kann ein vereinbarter Liefer- oder Montagetermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über und wir sind berechtigt, die Ware auf seine Kosten einzulagern (Lagergebühr 0,5 % des Warenwerts je angefangener Woche) sowie fällige Teilzahlungen in Rechnung zu stellen.
6. Liefer- und Montagefristen, höhere Gewalt
Angegebene Produktions- und Montagezeiten sind unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung als Fixtermin. Fristen beginnen erst zu laufen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen: unterzeichneter Vertrag, schriftliche Freigabe der Ausführungspläne und Statik, Eingang der vereinbarten Anzahlung, rechtskräftige Baubewilligung, abgenommene Bodenplatte und befahrbare Zufahrt.
Höhere Gewalt, ungünstige Witterung (Frost, Sturm, Starkregen, Schnee), behördliche Verzögerungen, Streik, Epidemien, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen sowie nicht von uns zu vertretende Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz. Dauert eine solche Behinderung länger als sechs Monate, können beide Vertragsteile hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu bezahlen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Lieferung, Gefahrenübergang, Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt frei Baustelle, abgeladen neben dem LKW, sofern die Zufahrt mit schwerem LKW möglich ist; andernfalls erfolgt die Lieferung bis zur nächsten befahrbaren Stelle. Bei Verbrauchern geht die Gefahr mit Ablieferung der Ware an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten Dritten über, bei Unternehmern mit Übergabe an den Frachtführer. Gelieferte, aber noch nicht verbaute Bauteile befinden sich ab Ablieferung in der Obhut des Auftraggebers; dieser hat sie gegen Diebstahl, Vandalismus, Witterung und Beschädigung durch Dritte zu sichern. Der Abschluss einer Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.
Gelieferte Bausätze, Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum, soweit sie nicht durch Einbau unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft geworden sind. Bis dahin darf der Auftraggeber die Ware weder veräußern noch verpfänden; Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
8. Abnahme und Übergabe
Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung laden wir den Auftraggeber schriftlich zur gemeinsamen Abnahme ein. Über die Abnahme wird ein Protokoll errichtet, in dem erkennbare Mängel festzuhalten sind. Unwesentliche Mängel, die die Nutzung nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden in angemessener Frist behoben. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen dem Mangel angemessenen Teil des Entgelts bis zur Behebung zurückzubehalten.
Erscheint der Auftraggeber trotz schriftlicher Einladung unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen und ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht zur Abnahme oder verweigert er die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber das Haus oder Teile davon in Benützung, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen. Mit der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen und geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
9. Gewährleistung und Garantie
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen: zwei Jahre für bewegliche Sachen (z. B. gelieferter Bausatz) und drei Jahre für unbewegliche Sachen (z. B. montiertes Gebäude), jeweils ab Übergabe bzw. Abnahme. Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch nach unserer Wahl; erst wenn dies unmöglich oder für uns mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder wir die Verbesserung verweigern oder nicht in angemessener Frist vornehmen, kann Preisminderung oder, bei nicht bloß geringfügigen Mängeln, Wandlung verlangt werden.
Der Auftraggeber hat uns Mängel unverzüglich schriftlich mit Fotos anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Besichtigung und Behebung zu geben; Eigenbehebungen oder Behebungen durch Dritte ohne unsere Zustimmung erfolgen auf eigene Kosten des Auftraggebers. Unternehmer haben Mängel binnen acht Tagen ab Übernahme schriftlich zu rügen, andernfalls sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen (§ 377 UGB).
Keine Gewährleistungsmängel sind insbesondere: Schäden aus unsachgemäßer Selbstmontage oder Abweichung vom Montageplan (Ausbaustufe 1), Eigenleistungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter, mangelhafte bauseitige Vorleistungen (insbesondere Bodenplatte, Anschlüsse), unterlassene Wartung, ungeeignete Nutzung, Setzungen des Baugrunds, natürliche Alterung, Farb- und Strukturabweichungen bei Naturmaterialien sowie Verschleiß. Herstellergarantien für einzelne Bauteile (z. B. Wärmepumpe, Fenster) werden an den Auftraggeber weitergegeben; Ansprüche daraus sind direkt gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.
10. Haftung
Wir haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und, gegenüber Verbrauchern, nicht für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Mietausfall, Finanzierungskosten und Ansprüche Dritter ausgeschlossen und der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt; Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis.
Wir haften nicht für Schäden, die auf unrichtige Angaben des Auftraggebers, bauseitige Leistungen, Eigenleistungen, Weisungen des Auftraggebers oder auf die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen zurückgehen. Bei Ausbaustufe 1 übernehmen wir keine Haftung für die Montage und deren Ergebnis; die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung, Bauführung und Einhaltung der Bauvorschriften liegt beim Auftraggeber bzw. seinem Bauführer.
11. Rücktrittsrecht für Verbraucher
11.1 Vertragsabschluss in unseren Geschäftsräumen
Wird der Vertrag in unserem Büro in Pöttelsdorf oder auf einem von uns genutzten Messestand abgeschlossen, besteht kein Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) oder nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
11.2 Verträge über die Errichtung eines Hauses (Ausbaustufen 2 bis 4)
Auf Verträge, die die Errichtung eines neuen Gebäudes zum Gegenstand haben, ist das FAGG gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG nicht anzuwenden. Ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG besteht nur, wenn der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume (z. B. beim Auftraggeber zu Hause) abgeschlossen wurde und der Verbraucher die geschäftliche Verbindung nicht selbst zum Zweck des Abschlusses dieses Vertrages angebahnt hat (§ 3 Abs. 3 Z 1 KSchG). Hat der Verbraucher den Termin, bei dem der Vertrag abgeschlossen wurde, selbst angefordert, um den Vertrag abzuschließen, besteht kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG. Ein bestehendes Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG ist binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss auszuüben.
11.3 Verträge über Bausatz oder Planungsleistungen (Ausbaustufe 1, FAGG)
Wird ein Vertrag über die Lieferung eines Hausbausatzes oder über Planungs- und Statikleistungen außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Fernabsatz abgeschlossen, kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt bei Warenlieferung mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz nimmt, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
Kein Rücktrittsrecht besteht:
- für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG). Jeder Hausbausatz wird nach den Plänen, der Statik und den Standortwerten des Auftraggebers individuell gefertigt und zugeschnitten; er ist daher vom Rücktrittsrecht ausgenommen, sobald die Produktion auf Grundlage der vom Auftraggeber freigegebenen Pläne beauftragt wurde;
- für Dienstleistungen (z. B. Planung, Statik, Einreichung), wenn diese auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht wurden und der Verbraucher zuvor bestätigt hat, dass er mit vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass wir mit Planung, Statik oder Produktion vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, und tritt er dennoch zurück, hat er uns den anteiligen Wert der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen im Verhältnis zum vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen (§ 16 FAGG). Das ausdrückliche Verlangen wird im Vertrag festgehalten.
11.4 Folgen des Rücktritts
Tritt der Verbraucher berechtigt zurück, erstatten wir die erhaltenen Zahlungen binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung mit demselben Zahlungsmittel. Bei Warenlieferungen können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbracht hat (§ 14 Abs. 2 FAGG). Der Verbraucher hat die Ware binnen 14 Tagen ab Rücktritt zurückzustellen oder zur Abholung bereitzuhalten. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher; da ein Hausbausatz nicht auf dem Postweg zurückgesandt werden kann, werden diese Kosten (Speditionstransport) im Vertrag konkret beziffert. Für einen Wertverlust der Ware haftet der Verbraucher, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist; bereits verbaute, zugeschnittene oder beschädigte Teile sind vom Verbraucher in voller Höhe zu ersetzen.
11.5 Ausübung des Rücktritts
Der Rücktritt kann formlos erklärt werden, etwa per E-Mail an office@fertighausdennl.at oder per Post an HM Strahlmittel Profi GmbH, Mach-Allee 5, 7025 Pöttelsdorf. Dafür kann das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwendet werden. Diese Rücktrittsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher zusätzlich mit dem Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übergeben.
12. Stornierung und Rücktritt nach Ablauf der Frist
Tritt der Auftraggeber nach Ablauf eines allfälligen gesetzlichen Rücktrittsrechts ohne unser Verschulden vom Vertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung, sind wir berechtigt, anstelle des Ersatzes des tatsächlichen Schadens folgenden pauschalierten Ersatz zu verlangen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist: 10 % der Auftragssumme bei Rücktritt bis zur Freigabe der Ausführungsplanung, 20 % bei Rücktritt nach Planfreigabe bis Produktionsbeginn, 40 % bei Rücktritt nach Produktionsbeginn; bereits gelieferte oder montierte Leistungen sind in voller Höhe zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen seinen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, wenn er unrichtige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Baubewilligung versagt oder das Vorhaben aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht ausführbar ist. In diesen Fällen gilt Absatz 1 sinngemäß.
13. Urheberrecht an Plänen, Referenznutzung
Pläne, Zeichnungen, Statikunterlagen, Berechnungen, Kataloge und Visualisierungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers bzw. seiner Partner. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt oder für andere Bauvorhaben verwendet werden. Wird ein Vertrag nicht abgeschlossen oder aufgelöst, sind alle Unterlagen zurückzustellen bzw. zu löschen. Unterlagen aus einem gesondert beauftragten Planungsvertrag darf der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung für das konkrete Bauvorhaben nutzen.
Der Auftraggeber gestattet uns, das Bauvorhaben als Referenz zu nennen und Fotos der Außenansicht des Hauses ohne Angabe von Namen, Adresse oder Personen für unsere Werbung (Website, Kataloge, soziale Medien) zu verwenden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Während der Bauzeit dürfen wir ein Bauschild aufstellen.
14. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung sowie gemäß unserer Datenschutzerklärung verarbeitet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für Fertigung und Statik notwendige Projektdaten an unseren Produktionspartner außerhalb des EWR übermittelt werden; dafür bestehen Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Aufenthaltsstaates unberührt, soweit diese ein höheres Schutzniveau gewähren (Art. 6 Rom-I-Verordnung).
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers in 7025 Pöttelsdorf. Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG: Klagen gegen Verbraucher können nur bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat; Klagen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gegen uns sind am Sitz des Auftragnehmers oder am Wohnsitz des Verbrauchers zulässig.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Gegenüber Unternehmern gilt, dass mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter oder Vertreter ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich sind; gegenüber Verbrauchern bleibt § 10 Abs. 3 KSchG unberührt. Der Auftraggeber hat uns Änderungen seiner Anschrift bekannt zu geben; bis dahin gelten Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als zugegangen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf unserer schriftlichen Zustimmung; wir sind berechtigt, den Vertrag auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anhang: Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück.)
An: HM Strahlmittel Profi GmbH, Mach-Allee 5, 7025 Pöttelsdorf, Österreich, E-Mail: office@fertighausdennl.at
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): ______________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ______________________________
Name des/der Verbraucher(s): ______________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________________
Datum: ______________________________
(*) Unzutreffendes streichen.
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